Das Steueramt müsse sich bei der Beurteilung von Rückstellungen aber an die Tatsachen halten, welche im Zeitpunkt vorgelegen hätten, in welchem diese zu beurteilen gewesen seien. Auszugehen sei deshalb davon, dass gemäss Schreiben der Kanzlei BK vom 2. August 2004 gegen die Person, welche in der MWST-Angelegenheit BH die Beratung inne gehabt habe, rechtlich vorgegangen würde, wenn der "BH" daraus ein Schaden entstehen sollte, wobei dieser Schaden mit Fr. 3.5 Mio. beziffert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde der Geschädigten abgewiesen, womit die unmissverständliche Bekanntgabe der genannten Kanzlei, den Schaden einzufordern, nichts an Aktualität eingebüsst habe.