Beschwerde- und rekursweise wurde ergänzt und präzisiert, dass der einzige Unterschied zu den Vorjahren darin bestehe, dass der Pflichtige das Haftungsrisiko infolge des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Fall BG vom 16. November 2007 etwas tiefer beurteilt habe. Das Bundesgerichtsurteil im Fall BH vom 29. Juli 2010 habe er allerdings noch nicht gekannt. Das Steueramt müsse sich bei der Beurteilung von Rückstellungen aber an die Tatsachen halten, welche im Zeitpunkt vorgelegen hätten, in welchem diese zu beurteilen gewesen seien.