Weiter wurde in den Auflageantworten ausgeführt, das Steueramt habe in früheren Steuerperioden kommuniziert, dass die Rückstellungen alljährlich neu zu bewerten seien. Ob die Rückstellungen genügend oder ungenügend gewesen seien, könne erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eines Verfahrens mit der ESTV (Hauptabteilung MWST) mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Spätestens per "2012 (Ablauf Verjährungsfrist)" würden die Restrückstellungen aufgelöst. Gleich verhalte es sich im Wesentlichen auch bezüglich der Rückstellungen BH.