In weiteren Auflageantworten vom 15. Oktober und 18. November 2010 verwies der Pflichtige im Zusammenhang mit der Rückstellung BG auf ein Schreiben der BI AG, in BJ, vom 14. Oktober 2010. Darin empfiehlt die Letztere dem Pflichtigen, im Hinblick auf eine allfällige persönliche Inanspruchnahme für diverse Forderungen Rückstellungen zu bilden bzw. fortzuführen; erwähnt werden dabei Rückstellungen im Umfang von 100% des möglichen Rückforderung-/Haftungsbetrag, für Verzugszinsen und Anwaltskosten. Weiter wurde in den Auflageantworten ausgeführt, das Steueramt habe in früheren Steuerperioden kommuniziert, dass die Rückstellungen alljährlich neu zu bewerten seien.