c) In der steueramtlichen Untersuchung erklärte der Pflichtige zur Rückstellung betreffend das Mehrwertsteuerverfahren der BG, dass per 2005 in Absprache mit dem Steueramt bereits eine Auflösung von Fr. 1'365'000.- erfolgt sei. Die Reduktion auf Fr. 65'000.- per 2006 bzw. die Erhöhung auf Fr. 70'000.- per 2007 sei aufgrund einer Neueinschätzung des Risikos erfolgt. Zur Rückstellung betreffend das Mehrwertsteuerverfahren der BH wurde angeführt, dass per 2005 wiederum in Absprache mit dem Steueramt Fr. 900'000.- bereits aufgelöst worden seien.