bb) Zur Prüfung der Berechtigung von Rückstellungen bzw. vorübergehenden Wertberichtigungen ist grundsätzlich auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen (Art. 662 Abs. 2 i.V.m. Art. 958 Abs. 1 und 960 Abs. 2 OR). Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen verwendet werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben (so genannte werterhellende Tatsachen; vgl. Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 960 N 323 OR; RB 1986 Nr. 41 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).