b) Die Vorinstanz hielt in ihren Einspracheentscheiden an der vollumfänglichen Aufrechnung der Ertragsminderungen wegen Fehlens des Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit fest. Zur Argumentation betreffend das Vorliegen einer Betriebsstätte in Liechtenstein führte sie dabei aus, dass der diesbezügliche Nachweis ebenfalls nicht erbracht worden sei. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass die AG eine Geschäftstätigkeit an der strasse 40 in AI ausgeübt habe. Gleiches wurde im Zusammenhang mit dem ebenfalls streitigen Mietzinsaufwand auch in Bezug auf die AH festgestellt.