Schliesslich wurde das Vorliegen eines verpönten Methodenpluralismus hingewiesen: Wenn nämlich die Steuerbehörde die AH als zivilrechtliches Gebilde negiere und offensichtlich aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die dieser zugeflossenen Provisionen der AG zurechne, so müsste sie diese der Betriebsstätte in Liechtenstein zuordnen.