5. a) Mit der Einsprache liess der Pflichtige vorab nur die bereits abgegebenen Erklärungen wiederholen und auf die eingereichten Unterlagen verweisen. Zudem liess er geltend machen, dass die Beteiligung am Geschäftsergebnis der AH im Verhältnis der Gesellschaftsanteile erfolge. Dass auch Dritte an der letzteren Gesellschaft beteiligt seien, sei nachgewiesen und die Partner des Pflichtigen würden auf den vereinbarten Provisionen bestehen. Der Umstand, dass der Pflichtige an der AH beteiligt sei, rechtfertige deshalb noch lange nicht, sämtliche Provisionen samt und sonders aufzurechnen. Dies entbehre jeder Grundlage und sei willkürlich.