ccc) Die Argumentation betreffend die Übernahme der Inkassostelle in der Schweiz ist mit Blick auf die letzteren Kunden wenig weiterführend, weil es bei den diesbezüglichen Gutschriften nicht in allen Fällen um die Rückforderung von Mehrwertsteuern in der Schweiz geht (so z.B. die Gutschrift TC-035-07 an die AO AG, in AT, betreffend Rückforderung deutscher und französischer Mehrwertsteuern; vgl. Beilagen). Sodann wurden auch keine Verträge oder Beweisdokumente betreffend Inkassoaufträge der AH an die AG vorgelegt.