bb) Wenn der Steuerkommissär gestützt auf diese ergänzenden Erklärungen und die zusätzlich eingereichten Beweismittel im Veranlagungs- bzw. Einschätzungs- 1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 - 14 - entscheid zum Schluss kam, die geschäftsmässige Begründetheit der verbuchten über 90%igen Ertragsminderung sei nach wie vor nicht ausgewiesen, ist dem zuzustimmen: