Insgesamt sei damit klar ausgewiesen, dass die AG in Liechtenstein Büroräume gemietet habe und dort über dauerhafte feste Einrichtungen bzw. eine Betriebsstätte verfüge. Selbst wenn das kantonale Steueramt davon ausgehe, dass die Kontakte zu den Kunden ausschliesslich über ihn, den Pflichtigen, zustande gekommen seien und deshalb die Erträge der AH der AG anrechne, so wären diese Erträge der Betriebsstätte in Liechtenstein zuzuweisen, denn dort seien sie erarbeitet worden und nicht im Kanton Zürich. Entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen und Steuerrechnungen an die AH sei zu entnehmen, dass die Erträge auch tatsächlich dort versteuert worden seien.