Für die Arbeit als Inkassostelle habe sie einen Anteil der erhaltenen Rückvergütungen erhalten, während 90 bis 94% des mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Entgelts für die Erhältlichmachung der Mehrwertsteuer-Rückvergütung an die AH für ihre Dienstleistungen (Findersfee, Zurverfügungstellung von Knowhow etc.) gegangen seien. Weil beide Parteien ihre Kundenkontakte in die AH hätten einbringen müssen, habe die abgeschlossene Vergütungsregelung auch für alle noch laufenden und nicht abgerechneten Rückerstattungsverfahren gegolten.