Weil sodann ein ausländisches Unternehmen für die Rückforderung von Mehrwertsteuerguthaben in der Schweiz hierorts einen gehörig bevollmächtigten schweizerischen Steuervertreter benötige, sei die AG als Inkassostelle eingesetzt worden. Dergestalt habe sie für verschiedene Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer zurückgefordert. Für die Arbeit als Inkassostelle habe sie einen Anteil der erhaltenen Rückvergütungen erhalten, während 90 bis 94% des mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Entgelts für die Erhältlichmachung der Mehrwertsteuer-Rückvergütung an die AH für ihre Dienstleistungen (Findersfee, Zurverfügungstellung von Knowhow etc.) gegangen seien.