tungsaustauschs unter den Gesellschaften zu ermöglichen. Daran fehlt es hier aber in hohem Mass. Mit den in der Auflagenantwort vom 18. November 2010 abgegebenen Erklärungen und Beweisunterlagen lässt sich die geschäftsmässige Begründetheit der Wei- 1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 - 12 - terleitung der vereinnahmten Provisionen an die AH im Umfang von über 90% nach dem Gesagten in keiner Weise begründen.