Wenn der Pflichtige gleichzeitig für die AH wie auch für die AG tätig gewesen ist, ist das Fehlen eines Korrespondenz- und Mailverkehrs zwar tatsächlich nachvollziehbar. Wenn er im Rahmen dieser beiden Gesellschaften und darüber hinaus für die AD, die AE GmbH und allenfalls eine "AA International" (vgl. vorstehend E. 4.a) Leistungen erbracht hat und zugleich Leistungen zwischen all diesen sich nahestehenden Gesellschaften in der Schweiz und in Liechtenstein hin und her verrechnet worden sind, so wäre es jedoch mit Nachdruck seine Aufgabe gewesen, für die nötige Transparenz zu sorgen, um die Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit des Leis-