AN, welcher wohl nicht über das Mehrwertsteuerwissen des Vaters verfügt, und AM), wurde nicht ausgeführt. Und schliesslich betrifft der Grossteil der Mehrwertsteuerrückforderungen bzw. der damit verbundenen Provisionsweiterleitungen gerade nicht die liechtensteinische Mehrwertsteuer (vgl. z.B. Gutschrift TC-041-06 betreffend Rückforderung von deutschen und französischen Mehrwertsteuern). dd) Weiter wird das Beschaffen von "Formularen und Bedingungen" bei den ausländischen Finanzämtern für die Rückforderung der Mehrwertsteuer erwähnt.