Auch diese Aussage konkretisiert die erbrachten Dienstleistungen in keiner Weise. Zudem ist davon auszugehen, dass der Pflichtige als Spezialist und Berater im Bereich der Mehrwertsteuern der Schweiz und der EU-Länder auch über das erforderliche Know-How im Bereich der Liechtensteinischen Mehrwertsteuer verfügt. Ein Know- How-Transfer von ihm als beherrschender Gesellschafter der AH auf ihn als Einzelunternehmer ist sodann von vornherein nicht möglich. Welcher andere Gesellschafter der AH hinter dem behaupteten Know-How-Transfer stecken könnte (in Frage kämen nur der Sohn AN, welcher wohl nicht über das Mehrwertsteuerwissen des Vaters verfügt, und AM), wurde nicht ausgeführt.