Nähere Angaben zu in AI geführten Telefongesprächen (wer von der AH, mit welcher ausländischen Steuerbehörde, betreffend welchen Kunden, wann etc.) wurden nicht gemacht, geschweige denn wurden irgendwelche Aufschriebe (Auszüge der Telefonrechnungen) oder Notizen dazu beigebracht. Es wurden aber auch keine Beweismittel vorgelegt, welche die behauptete Benachteiligung von Schweizer Beratungsfirmen im Verkehr mit ausländischen Steuerbehörden infolge fehlender EWR- Zugehörigkeit der Schweiz stützten.