b) In der Auflageantwort vom 18. November 2010 äusserte sich der Pflichtige zum Inhalt der von der AH konkret erbrachten Dienstleistungen wie folgt: aa) Die AH habe telefonische Abklärungen mit ausländischen Steuerbehörden vorgenommen. Dies vor allem, weil sie als Folge der Zugehörigkeit von Liechtenstein zum EWR – anders als eine Schweizer Beratungsgesellschaft – dringend notwendige Auskünfte telefonisch ohne Probleme habe erhalten können.