rechterhaltung des Kundenkontaktes" erbracht habe. Zudem verlangte sie Belege zu den von der AH geleisteten Arbeitsstunden pro Mandat (unter der Angabe, was wann 1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 -9- gemacht worden sei) sowie zum Korrespondenz- und Mailverkehr betreffend die behauptete Zusammenarbeit (vgl. Auflage vom 8. November 2010).