Letzteres macht die Steuerbehörde (ungeachtet ihrer Argumentation betreffend die Gewinnabführung ins Ausland) denn auch nicht geltend, hat sie doch die Gesellschaft mit Blick auf die Vermögenssteuer selber bewertet, was deren Existenz voraussetzt. Die streitbetroffene Weiterleitung der Provisionen beschlägt damit ein internationales Verhältnis unter nahestehenden Gesellschaften, welche im gleichen Bereich tätig sind (Rückforderung von Mehrwertsteuerguthaben im In- und Ausland).