b) Damit ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es sich bei der AH um eine tatsächlich existierende, in Liechtenstein domizilierte und vom Pflichtigen beherrschte (Treuhand-) Gesellschaft handelt und also nicht bloss um ein ausländisches Briefkastendomizil, welches der Pflichtige für seine Einzelfirma oder eine seiner hiesigen Gesellschaften benützt haben könnte. Letzteres macht die Steuerbehörde (ungeachtet ihrer Argumentation betreffend die Gewinnabführung ins Ausland) denn auch nicht geltend, hat sie doch die Gesellschaft mit Blick auf die Vermögenssteuer selber bewertet, was deren Existenz voraussetzt.