Die Anteile qualifizieren als Wertpapiere in der Form von so genannten Orderpapieren. Die AH ist daher im Schweizer Recht mit einer schweizerischen Aktiengesellschaft vergleichbar, welche über Namenaktien verfügt, oder mit einer GmbH, deren Gesellschafteranteile in der Form von auf den Namen lautenden Wertpapieren ausgestaltet sind. Nicht vergleichbar ist die AH mit einer über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Treuhänderschaft (Trust) nach liechtensteinischem Recht (vgl. die diesbezüglich vom Pflichtigen eingereichte Stellungnahme des liechtensteinischen Anwaltsbüros AK AG vom 14. Oktober 2010).