Zu prüfen ist nachfolgend, ob das kantonale Steueramt zu Recht dafür hält, dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist bzw. eine unrechtmässige Gewinnabführung ins Ausland vorliegt (vgl. Besprechungsprotokoll vom 16. Dezember 2010) und deshalb die verbuchten Ertragsminderungen aufzurechnen sind.