1. Im Streit liegen primär die Gewinne 2006 und 2007 der AG, welche als Einkommen des Pflichtigen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 18 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) qualifizieren. Die von der Steuerbehörde vorgenommenen Gewinnaufrechnungen betreffen einerseits verbuchten Aufwand und andrerseits verbuchte Ertragsminderungen. Die Letzteren fallen betragsmässig am stärksten ins Gewicht und sind damit vorab zu prüfen.