Begründet wurden die Eventualanträge damit, dass bei Abstellen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Steuerbehörde von einer Betriebsstätte der AG in AI auszugehen wäre, was entsprechende Gewinnausscheidungen nach Liechtenstein zur Folge haben müsste. 1 DB.2011.143 + 144 1 ST.2011.212 + 213 -5-