Ins Gewicht fielen dabei insbesondere die Ertragsminderungen bzw. die Weiterleitung von Provisionen nach Liechtenstein, wozu der Steuerkommissär bemerkte, es sei nicht beweiskräftig nachgewiesen worden, dass die AH in irgendeiner Form Dienstleistungen für die AG erbracht habe. Die Aufrechnungen bei den Vermögenseinschätzungen basierten auf der steuerbehördlichen Höherbewertung der deklarierten Anteile an der AH. Die Bundessteuerveranlagungen wurden mit Schlussrechnungen vom 30. März 2011 formell eröffnet.