{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n 1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 27 -\n\nc) Eingereicht hat der Pflichtige anstelle der Jahresabschlüsse der AH deren\nSteuerfaktoren 2006 und 2007. Diese weisen ein Kapital von Fr. 703'551.- (2006) bzw.\nFr. 931'817.- (2007) sowie Erträge von Fr. 228'266.- (2006) bzw. Fr. 670'382.- (2007)\naus (vgl. Steuerrechnungen der Steuerverwaltung Fürstentum Liechtenstein). Die hiesige Steuerbehörde orientierte sich bei ihren Schätzungen an diesen Zahlen aus Liechtenstein, d.h. sie rechnete mit den einschlägigen Formeln der Weisungen und nahm\ndabei beim Ertragswert an den versteuerten Erträgen sowie beim Substanzwert am\nversteuerten Kapital Mass. Dieses Vorgehen ist ohne weiteres nachvollziehbar, erscheint sachgerecht und führt zu den von der Steuerbehörde vertretenen Werten (vgl.\nBerechnung).\n\naa) Die Einwendungen des Pflichtigen in der Beschwerde- und Rekursschrift\nvermögen die Richtigkeit dieser Schätzung nicht in Frage zu stellen: So folgt er zunächst der vorstehenden Berechnung, um alsdann anzuführen, das Ermessen sei wohl\nnach oben strapaziert worden. Die Bewertungen seien nämlich angesichts der dem\nSteueramt bekannten Situation, dass die anderen Partner ein Kaufrecht an den Anteilen hätten, welches jährlich bloss um Fr. 18'000.- steige, klar überbewertet. Angemessen sei eine Schätzung, die dem Kaufrecht entspreche, insbesondere weil die Partner\nnun das Kaufrecht geltend machen könnten. Diese Schätzung führe aber zu den deklarierten Werten.\n\nDieser letzteren, sich an einem Kaufrecht von anderen Anteilseignern orientierenden Schätzung kann nicht gefolgt werden: In der Auflageantwort vom 18. November\n2010 hatte der Pflichtige dazu erklärt, dass die Inhaber der Treurechte in einem Bindungsvertrag vom September 2004 festgelegt hätten, dass die liechtensteinischen\nPartner die 18 Anteile des Pflichtigen in seinem Konkursfall nach der Formel \"Anteil\nGründungskapital (= 18 x Fr. 1'000.- = Fr. 18'000.-) x Anteil Jahre ab Inkrafttreten Bindungsvertrag\" übernehmen könnten. Dies sei der Grund, dass er die Anteile per 2006\nmit Fr. 54'000.- und per 2007 mit Fr. 72'000.- deklariert habe. Abgesehen davon, dass\nder Bindungsvertrag nicht vorgelegt worden ist, gilt dieser nach den Angaben des\nPflichtigen nur für den hier nicht in Frage stehenden Konkursfall. Wie im Übrigen eine\nBerechnung \"Nominalwert des Anteils (Fr. 1'000.-) x Anzahl Geschäftsjahre ab Bindungsvertrag\" zum Verkehrswert des Anteils führen soll, ist unerfindlich. Abzustellen\nist bei der Verkehrswertbestimmung im Sinn der Weisung auf Ertrags- und Substanzwerte und nicht auf irgendwelche von den Anteilseignern aufgestellte abstrakte Formeln.\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 28 -\n\nbb) Soweit sich der Pflichtige bei der Schätzung \"eventualiter\" allein am in\nLiechtenstein steuerbaren Kapital und damit am davon abgeleiteten Substanzwert der\nH orientieren will, widerspricht dies der besagten Wegleitung und der allgemein bekannten Tatsache, dass bei der Bewertung eines Dienstleistungsunternehmens auf\nSubstanz- und Ertragswerte abzustellen ist, wobei der letztere Wert sogar stärker zu\ngewichten ist.\n\ncc) Die offensichtliche (quantitative) Unrichtigkeit der Schätzung wurde damit\nnicht nachgewiesen, womit auch diese zu bestätigen ist. Die Aufrechnungen im steuerbaren Vermögen haben damit ebenfalls Bestand.\n\n11. a) Soweit der Pflichtige geltend macht, dass die beantragte Streichung der\nAufrechnungen betreffend Provisionsweiterleitungen und Rückstellungen auch vermögensseitige Auswirkungen habe, ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem diese\nAufrechnungen nach dem Gesagten Bestand haben.\n\nb) Nicht zur Diskussion steht sodann der beantragte Abzug der in der Steuerperiode 2007 deklarierten Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 10'948.-, weil das\nFesthalten an den bestrittenen Aufrechnungen zur Folge hat, dass der diesbezügliche\nSelbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens bei weitem nicht überschritten wird.\n\n12. a) Zusammenfassend erweisen sich sämtliche steuerbehördlichen Aufrechnungen als korrekt. Die vorinstanzlichen Einspracheentscheide sind demnach zu\nbestätigen.\n\nb) Damit sind Beschwerde und Rekurs vollumfänglich abzuweisen.\n\n"}