{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n ee) Nicht weiter hilft dem Pflichtigen seine schliesslich noch offerierte Bereitschaft, diverse vertrauliche Unterlagen nachzureichen, wenn die für die Behandlung\nvon Beschwerde und Rekurs zuständigen Personen schriftlich zusicherten, dass die\nvertraulichen Unterlagen, welche eingereicht werden könnten, absolut vertraulich behandelt und keinen weiteren Personen und auch keinen in- und ausländischen Behörden, Gerichten etc. zugänglich gemacht würden. Für die am vorliegenden Urteil mitwirkenden Personen des Steuerrekursgerichts gilt das Steuergeheimnis gemäss Art. 110\nDBG und § 120 StG, womit kein Anlass besteht, dem beweisbelasteten Pflichtigen mit\nBlick auf die \"zur Zeit im arabischen Raum herrschenden Verhältnisse\" irgendwelche\nVertraulichkeitserklärungen abzugeben.\n\nff) Auch die Aufrechnung der Reisekosten ist nach alledem vollumfänglich zu\nbestätigen.\n\n9. Akzeptiert hat der Pflichtige beschwerde- und rekursweise die steuerbehördliche Aufrechnung von verbuchtem \"Buchführungs- und Beratungsaufwand\", womit\nauf diese Position nicht mehr weiter einzugehen ist.\n\n10. a) Der Pflichtige deklarierte seine Anteile an der AH im Vermögen per Ende 2006 und 2007 mit Fr. 54'000.- bzw. Fr. 72'000.- (vgl. Wertschriftenverzeichnisse\n2006 und 2007). Die Steuerbehörde ermittelte demgegenüber Vermögenssteuerwerte\nvon Fr. 1'010'000.- (2006) bzw. Fr. 2'178'000.- (2007).\n\nDie Parteien sind sich einig, dass die Bewertung der fraglichen Anteile grundsätzlich nach der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von\nWertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (vgl. Kreisschreiben 28 vom\n21. August 2006) vorzunehmen ist. Der Pflichtige stellt zudem nicht in Abrede, dass er\ndie für die Vornahme der entsprechenden Bewertung benötigten Jahresabschlüsse der\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 26 -\n\nAH trotz steuerbehördlicher Auflage und Mahnung (\"aus Rücksichtnahme gegenüber\nden liechtensteinischen Partnern\"; vgl. Auflageantwort vom 11. März 2011) nicht eingereicht hat und deshalb die Steuerbehörde die gesuchten Werte zu Recht mit Hilfe einer\nSchätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG ermittelt\nhat. Indes hält er dafür, dass die Schätzungen zu hoch ausgefallen seien.\n\nb) Gegen die Veranlagung bzw. Einschätzung kann der Steuerpflichtige laut\n§ 140 StG binnen 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich\nEinsprache erheben (Abs. 1). Richtet sich die Einsprache gegen eine Einschätzung\nnach pflichtgemässem Ermessen, kann der Steuerpflichtige sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Abs. 2 Satz 1). Zudem ist die Einsprache diesfalls zu begründen und hat sie allfällige Beweismittel zu nennen (Abs. 2 Satz 2). Mit anderen\nWorten obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. § 140 Abs. 2 StG enthält eine Kognitionsbeschränkung der Prüfungsinstanzen, welche eine zu Recht getroffene Ermessenstaxation nur aufheben können, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist.\n\nDen entsprechenden Nachweis kann der Steuerpflichtige auf zwei Arten\nerbringen (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1,\n2. A., 2002, Art. 48 N 46 ff. StHG; ders., in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 132 N 39 ff. DBG, je auch zum Folgenden): Er kann\nden tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden Nachweis leisten mit\nder Folge, dass die Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung ersetzt\nwird und die Steuerfaktoren nach den für \"gewöhnliche\" Veranlagungen geltenden Regeln ermittelt werden. Scheitert dieser Nachweis, kann der Steuerpflichtige noch immer\ndarlegen und nachweisen, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich unrichtig\nist. Als offensichtlich unrichtig (namentlich zu hoch) erweist sich eine Schätzung dann,\nwenn sie sachlich nicht begründbar (z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch begründet)\nist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder\nsonst wie mit den konkreten aktenkundigen Verhältnissen aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbar ist (Zweifel, Art. 48 N 59 StHG und Art. 132 N\n52 DBG, je mit Hinweisen). Ist dieser Nachweis geleistet, bleibt es zwar bei einer Ermessensveranlagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere) Schätzung\nder Rechtsmittelinstanz ersetzt.\n\n"}