{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n c) Mit solchen in sich nicht schlüssigen Erklärungen lässt sich ein konkreter\ngeschäftlicher Hintergrund der beiden Reisen nicht begründen. Nicht nachvollziehbar\nist insbesondere, was die genannte Gesellschaft in Bermuda und die Mehrwertsteuerverfahren gegen die ESTV mit einem Flugzeug in Oman und Captain BN zu tun haben\nkönnten. Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörde bzw. der angerufenen Rechtmittelbehörden sein, solche unsubstanziierten Aussagen zum Anlass zu nehmen, in den\nAkten der verschiedenen Gesellschaften des Pflichtigen nach der geschäftsmässigen\nBegründetheit der fraglichen Reisekosten zu forschen. Aufgabe des Pflichtigen wäre es\ngewesen, detailliert darzulegen, wann genau, wo genau, mit welchen Personen und in\nwelcher konkreten Sache geschäftliche Besprechungen im Namen der AG in Oman\nstattgefunden haben. Dabei hätten auch Beweismittel (Besprechungsnotizen, Protokolle, Emails, Nachkorrespondenzen, Bestätigungen von Captain BN etc.) vorgelegt werden können und müssen; war die Sache so komplex wie behauptet und ging es dabei\num sehr viel Geld, kann allen Ernstes nicht davon ausgegangen werden, dass nur per\nSMS kommuniziert worden ist. Mails von besonderer Wichtigkeit werden geschäftsüblich denn auch ausgedruckt und nicht bloss zwei Jahre im Mailspeicher belassen und\ndann gelöscht.\n\nZu Recht ist die Steuerbehörde nach durchgeführtem Auflageverfahren mithin\ndavon ausgegangen, dass die beiden Reisen nach Oman keinen nachgewiesenen\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 24 -\n\ngeschäftlichen, sondern einen privaten Hintergrund haben, zumal die Rechnung der\n\"BM\" im Betreff eine \"Badereise\" des Pflichtigen und dessen Ehefrau erwähnt.\n\nd) Im Einsprache- wie auch im vorliegenden Beschwerde- und Rekursverfahren vermochte der Pflichtige die geschäftsmässige Begründetheit der verbuchten\nOman-Reisen ebenfalls nicht nachzuweisen.\n\naa) Nachvollziehbar ist einzig die Aussage, dass AN mit seinem Vater (dem\nPflichtigen) auch geschäftlich verbunden ist, weshalb eine Reise von Vater und Sohn\nnicht zwingend an privates Ferienvergnügen denken lässt. Für die Frage, ob die\nOman-Reise der beiden im September 2006 einen geschäftlichen Hintergrund hatte,\nlässt sich daraus freilich nichts gewinnen.\n\nbb) Weiter wird geltend gemacht, dass aus der Bezeichnung \"Badeferien\"\nnichts abgeleitet werden könne, weil es dem guten Geschäftsmann gestattet sei, mittels eines Arrangements günstiger an den Bestimmungsort zu fliegen und dort zu\nübernachten, als mittels ordentlicher Geschäftsflugtarifen. Dem ist zu entgegnen, dass\nein \"guter Geschäftsmann\" und insbesondere ein Steuerspezialist beim Ferienreisen-\nVeranstalter wohl einen Hinweis auf den Geschäftsbezug verlangen würde; dies im\nWissen darum, dass ein Beleg über Badeferien mit der Ehefrau wohl schwerlich zum\nNachweis einer Geschäftsreise taugt.\n\ncc) Wenn schliesslich weitere Ferien des Pflichtigen und dessen Ehefrau in\nden Jahren 2006 und 2007 erwähnt und auch belegt werden, folgt daraus in keiner\nWeise, dass die neuntägige Reise des Ehepaars im Januar 2007 geschäftsmässig\nbegründet war. Ebenso wenig hilft dem Pflichtigen die Aussage, es sei unwahrscheinlich, dass jemand innert neun Monaten zweimal am gleichen Ort Ferien mache, zu\nwelchem zudem kein familiärer Bezug bestehe. Der Nachweis der geschäftsmässigen\nBegründetheit lässt sich nicht mit der Unwahrscheinlichkeit von privatem Ferienverhalten begründen; zudem könnte der erwähnte Captain BN ja auch ein Freund des Pflichtigen und dessen Familie sein, womit die Aufenthalte in Oman zu Ferienzwecken eben\ndoch nicht so unwahrscheinlich wären.\n\ndd) Nicht gefolgt werden kann sodann dem weiteren Argument, wonach es auf\njeden Fall unverhältnismässig sei, den ganzen Betrag aufzurechnen, weil der geschäftliche Bezug des auf den Pflichtigen entfallenden Anteils der Reisekosten ausser Frage\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 25 -\n\nstehe. Letzteres trifft nach dem Gesagten gerade nicht zu: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die beiden acht- und neuntägigen Aufenthalte des Pflichtigen im Oman bzw.\nin den Luxushotels (vgl. die Rechnungen) einen geschäftlichen Grund haben. Dass bei\nsolchen Destinationen die Begleitungen von Sohn und Ehefrau den primär naheliegenden Feriencharakter der Reise noch unterstreichen, versteht sich von selbst.\n\n"}