{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "9562a4e3d5747cc1efb13a4ec38c951f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n e) Die steuerbehördliche Aufrechnung der Restrückstellungen ist mangels\nNachweises der diesbezüglichen geschäftsmässigen Begründetheit mithin zu bestätigen.\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 22 -\n\n7. a) Die AG verbuchte im Konto 4400 (Aufwand für Drittleistungen) per 2006\nund 2007 jeweils Mietkosten von Fr. 12'000.- (Fr. 3'000.- pro Quartal) für den bereits\nerwähnten Büroraum an der strasse 40 in AI. Die Steuerbehörde hält diesen Aufwand\nfür geschäftsmässig nicht begründet, weil – im Drittvergleich unüblich – der fragliche\nBüroraum der AH unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem sei die Ausübung einer Geschäftstätigkeit der Letzteren nicht nachgewiesen.\n\nb) Die Pflichtige untermauert diesen Aufwand vorab mit dem Verweis auf den\neingereichten Mietvertrag und die vorgelegte Bestätigung der Vermieterin über das\nRaumnutzungsrecht.\n\nc) Wie bereits im Zusammenhang mit den umstrittenen Provisionsweiterleitungen festgestellt worden ist (E. 5.d.aa), wurde der fragliche Büroraum wohl von der\nAG gemietet (vgl. Mietvertrag mit der AZ GmbH vom 16. Januar 2006), doch stellte\ndiese den Raum ihrerseits der AH zur Verfügung, welche dort – wie es der auf sie lautende Festnetztelefonanschluss und die Liechtensteinischen Steuerdokumente nahelegen – auch geschäftstätig war. Mit Blick auf dieses Untermietverhältnis hätte damit\ndie Büromiete der AH weiterbelastet werden müssen, so dass auch diese steuerbehördliche Aufrechnung zu Recht erfolgte.\n\n8. a) Für geschäftsmässig nicht begründet hält die Steuerbehörde im Weiteren\ndie Reisekosten, welche die AG für 2006 mit dem Vermerk \"BL AG, Reise Oman\"\n(Fr. 7'783.50) bzw. \"BM, Reise Oman\" (Fr. 8'109.-) ihrem Konto 6640 (Reisespesen,\nKundenbetreuung) belastet hat. Gemäss den dazu eingereichten Belegen handelte es\nsich dabei um \"Badeferien Oman\" vom 2. bis 10. Januar 2007 (Teilnehmer AA und\nseine Ehefrau AB; vgl. Rechnung der BM) sowie um eine \"Geschäftsreise Muscat\nSwiss\" vom 8. bis 15. September 2006 (Teilnehmer AA und sein Sohn AN).\n\nb) Im Veranlagungs- bzw. Einschätzungsverfahren führte der Pflichtige zur\nReise im Januar 2007 aus, dass ihn seine Frau aus Repräsentationsgründen nach\nOman begleitet habe. Dabei habe dort eine Besprechung mit dem Chefpilot BN stattgefunden. Dieser sei für das Flugzeug des Sultanats, eine Boeing Business Jet, verantwortlich gewesen; für das Mehrwertsteuerverfahren seien noch verschiedene nur von\nCaptain BN erhältliche Auskünfte und Unterlagen benötigt worden. Im Auftrag der \"BO\"\nhabe die AG mehrere Verfahren gegen die ESTV (Hauptabteilung MWST) durchge-\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 23 -\n\nführt und dabei mit einer erreichten Rückerstattung von Fr. 1'786'131.- auch gewonnen. Bei der Geschäftsreise im September 2006 habe ebenfalls eine Besprechung mit\nCaptain BN stattgefunden; die Rückforderung der Mehrwertsteuer für die \"BO\" sei sehr\nkomplex gewesen, weshalb ihn sein Sohn und Stellvertreter aus Risikoüberlegungen\nbegleitet habe (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2010). In seiner Auflageantwort vom\n18. November 2010 ergänzte der Pflichtige, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit\nund des Kundenschutzes ausser dem Namen des Chefpiloten keine weiteren Namen\nbekannt geben könne. Die Geschäftsreisen habe er im Übrigen per SMS vereinbart;\nCaptain BN kommuniziere während seinen Piloteinsätzen per SMS. Nicht mehr benötigte Emails habe er sodann nach 2 Jahren gelöscht. Wie aus den Buchhaltungsakten\nder AD AG, der AG, der AE GmbH und der AA Treuhandbüro hervorgehe, sei er im\nÜbrigen immer zurückhaltend mit der Belastung von Reisespesen gewesen. Wenn ihn\nseine Gattin aus Repräsentationsgründen bei einer Reise begleitet habe, so habe dies\nseine Berechtigung, sei es doch für seine Klienten und für ihn um sehr viel Geld gegangen.\n\n"}