{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n Beschwerde- und rekursweise wurde ergänzt und präzisiert, dass der einzige\nUnterschied zu den Vorjahren darin bestehe, dass der Pflichtige das Haftungsrisiko\ninfolge des Bundesverwaltungsgerichtsurteils im Fall BG vom 16. November 2007 etwas tiefer beurteilt habe. Das Bundesgerichtsurteil im Fall BH vom 29. Juli 2010 habe\ner allerdings noch nicht gekannt. Das Steueramt müsse sich bei der Beurteilung von\nRückstellungen aber an die Tatsachen halten, welche im Zeitpunkt vorgelegen hätten,\nin welchem diese zu beurteilen gewesen seien. Auszugehen sei deshalb davon, dass\ngemäss Schreiben der Kanzlei BK vom 2. August 2004 gegen die Person, welche in\nder MWST-Angelegenheit BH die Beratung inne gehabt habe, rechtlich vorgegangen\nwürde, wenn der \"BH\" daraus ein Schaden entstehen sollte, wobei dieser Schaden mit\nFr. 3.5 Mio. beziffert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde\nder Geschädigten abgewiesen, womit die unmissverständliche Bekanntgabe der genannten Kanzlei, den Schaden einzufordern, nichts an Aktualität eingebüsst habe. Zu\nerwähnen sei im Übrigen, dass Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Steuerforderungen nicht versichert werden könnten.\n\nd) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen BG vom 16. November 2007 hält fest, dass die ESTV der letzteren Gesellschaft im Zusammenhang mit zu\nUnrecht in vollem Umfang abgezogenen Vorsteuerbeträgen korrekterweise eine\n(Mehrwert-)Steuernachforderung im Betrag von rund Fr. 1 Mio. in Rechnung gestellt\nhat. Auch wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass der Pflichtige der Steuerstellvertreter sowie der Buchhalter der im Ausland domizilierten Gesellschaft war, ist damit noch\nnicht erklärt, wieso die AG in diesem Zusammenhang per 2006 und 2007 Rückstellungen hätte bilden oder belassen sollen. Eine diesbezügliche substanziierte Begründung\nhat der Pflichtige nicht abgegeben; insbesondere wurden keinerlei Unterlagen präsentiert, welche belegten, dass der Pflichtige als ehemaliger Steuerstellvertreter der BG\nmit Forderungsansprüchen der ESTV hat rechnen müssen oder dass ihm Schadenersatzansprüche seiner früheren Kundschaft gedroht hätten. Die an den Pflichtigen gerichteten (mit Ausnahme der nebensächlichen Anwaltskosten nicht quantifizierten)\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 21 -\n\nRückstellungsempfehlungen der Anwaltskanzlei BJ AG, welche nach dem Pflichtigen\ndie Stellvertretung der BG in deren Mehrwertsteuerverfahren übernommen hatte, datieren vom 14. Oktober 2010 und sagen damit über einen Rückstellungsbedarf der AG\nper 2006 und 2007 nichts aus. Im Übrigen sind diese drei Jahre nach Rechtskraft des\nUrteils des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben Empfehlungen nicht nachvollziehbar, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei konkrete Forderungsansprüche von Seiten\nder BG oder der ESTV gegenüber dem Pflichtigen dokumentiert sind.\n\nGleichermassen unklar und nicht ausgewiesen ist der Rückstellungsbedarf\nBH. Der Hinweis auf das Schreiben der Anwaltskanzlei BK vom 2. August 2004, in\nwelchem von der allfälligen Geltendmachung eines Schadens in der Höhe von rund\nFr. 3.5 Mio. die Rede ist (\"damage exceeding CHF 3.54 mio plus interets [not including\nits legal and consulting costs]\"), ist schon deshalb unbehelflich, weil es nicht an den\nPflichtigen, sondern an dessen AE GmbH gerichtet ist. Erneut herrscht damit keinerlei\nTransparenz im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Firmengeflecht des Pflichtigen, welche Haftungs- oder Schadenersatzansprüche hätten auslösen können. Unterlagen, welche belegten, dass sich der Pflichtige bzw. die AG per 2006 und 2007 mit\nentsprechenden Ansprüchen konfrontiert sah, wurden nicht vorgelegt.\n\nEntscheidend ist im Übrigen auch Folgendes: Wenn der Pflichtige die von der\nSteuerbehörde früher tolerierten Rückstellungen in Millionenhöhe im Zusammenhang\nmit möglichen Haftungs- und Schadenersatzansprüchen aus Mehrwertsteuerberatung\nbereits zwischen 2005 und 2007 auf Restbeträge von Fr. 50'000.- bzw. 70'000.- reduziert hat, ging er zu dieser Zeit selber nicht mehr vom Risiko eines letztlich ihn treffenden Schadens in Millionenhöhe im Sinn des Schreibens der vorerwähnten Anwaltskanzlei aus. Mithin wäre zu erklären gewesen, weshalb und mit Blick auf welches\nkonkrete Risiko die vergleichsweise bescheidenen Restrückstellungen per Ende 2006\nund 2007 belassen worden sind. Der blosse Hinweis auf eine neue Risikobeurteilung\nsagt dazu nichts aus.\n\n"}