{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "9562a4e3d5747cc1efb13a4ec38c951f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n bb) Zur Prüfung der Berechtigung von Rückstellungen bzw. vorübergehenden\nWertberichtigungen ist grundsätzlich auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abzustellen\n(Art. 662 Abs. 2 i.V.m. Art. 958 Abs. 1 und 960 Abs. 2 OR). Indessen können alle bis\nzum Zeitpunkt der Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen\nverwendet werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben (so genannte werterhellende Tatsachen; vgl. Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 960 N 323 OR; RB\n1986 Nr. 41 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).\n\ncc) Im Gegensatz zu Abschreibungen sind Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen nicht definitiv, sondern provisorisch. Die Einschätzungsbe-\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 19 -\n\nhörden können daher deren geschäftsmässige Begründetheit auch nach ihrer Bildung\nim Rahmen von späteren Einschätzungen erneut überprüfen. In der Praxis wird die\nsteuerliche Auflösung in jener Steuerperiode vorgenommen, in der die Unbegründetheit von der Steuerbehörde festgestellt wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A, 2009, und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, Art. 63 N 1 i.V.m. Art. 29 N 5 DBG und § 64 N 88 StG, je mit\nHinweisen).\n\ndd) Tatsachen, die Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen\nals geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb\nvom Steuerpflichtigen nachzuweisen (RB 1975 Nr. 55).\n\nc) In der steueramtlichen Untersuchung erklärte der Pflichtige zur Rückstellung betreffend das Mehrwertsteuerverfahren der BG, dass per 2005 in Absprache mit\ndem Steueramt bereits eine Auflösung von Fr. 1'365'000.- erfolgt sei. Die Reduktion\nauf Fr. 65'000.- per 2006 bzw. die Erhöhung auf Fr. 70'000.- per 2007 sei aufgrund\neiner Neueinschätzung des Risikos erfolgt. Zur Rückstellung betreffend das Mehrwertsteuerverfahren der BH wurde angeführt, dass per 2005 wiederum in Absprache\nmit dem Steueramt Fr. 900'000.- bereits aufgelöst worden seien. Die weitere Auflösung\num Fr. 50'000.- per 2007 sei ebenfalls aufgrund einer Neueinschätzung des Risikos\nerfolgt (vgl. Auflageantwort vom 26. August 2010, auch zum Folgenden).\n\nIn weiteren Auflageantworten vom 15. Oktober und 18. November 2010 verwies der Pflichtige im Zusammenhang mit der Rückstellung BG auf ein Schreiben der\nBI AG, in BJ, vom 14. Oktober 2010. Darin empfiehlt die Letztere dem Pflichtigen, im\nHinblick auf eine allfällige persönliche Inanspruchnahme für diverse Forderungen\nRückstellungen zu bilden bzw. fortzuführen; erwähnt werden dabei Rückstellungen im\nUmfang von 100% des möglichen Rückforderung-/Haftungsbetrag, für Verzugszinsen\nund Anwaltskosten. Weiter wurde in den Auflageantworten ausgeführt, das Steueramt\nhabe in früheren Steuerperioden kommuniziert, dass die Rückstellungen alljährlich neu\nzu bewerten seien. Ob die Rückstellungen genügend oder ungenügend gewesen seien, könne erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eines Verfahrens mit der ESTV\n(Hauptabteilung MWST) mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Spätestens per \"2012\n(Ablauf Verjährungsfrist)\" würden die Restrückstellungen aufgelöst. Gleich verhalte es\nsich im Wesentlichen auch bezüglich der Rückstellungen BH.\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 20 -\n\nNachdem die Steuerbehörde gestützt auf diese Antworten den per 2006 und\n2007 verbliebenen Rückstellungen BG und BH die geschäftsmässige Begründetheit\naberkannt hatte, liess der Pflichtige einspracheweise wiederum vorbringen, dass die in\nFrage stehenden Rückstellungen in den Vorjahren von der Steuerbehörde toleriert\nworden seien. Es erstaune deshalb, wenn bei unveränderten Verhältnissen nun plötzlich zur Aufrechnung geschritten werde.\n\n"}