{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n bb) Dass die AH für die AG Leistungen im Bereich der Rückforderung von\nMehrwertsteuern erbracht hat, steht damit aber in keiner Weise fest. Denkbar ist von\neiner gewissen Zusammenarbeit wohl im Bereich der Mehrwertsteuerberatung, welche\ndie AG neben ihren Rückforderungsdienstleistungen für ihre Kunden erbracht hat.\nAuch dort wurden von der Letzteren vereinnahmte Honorare an die AH weitergeleitet\n(vgl. per 2007: Konto 3401 \"Bruttoertrag Beratungen Std.\" und Gutschrift der AG an die\nAH betreffend Mehrwertsteuerberatung \"Projekt BA, in BB\"), wobei die Steuerbehörde\ndiese Weiterleitungen nicht beanstandet hat. Mit welchen konkreten Tätigkeiten die AH\nim Übrigen ihre in Liechtenstein steuerbaren Erträge erwirtschaftet hat, ist nicht bekannt. Diesbezüglich aufschlussreiche Geschäftsabschlüsse der AH wurden ungeachtet der steuerbehördlichen Aufforderungen im Untersuchungsverfahren nicht vorgelegt.\nEbenso fehlen Kontoauszüge, welche über die Zusammensetzung der von der AH erzielten Erträge Aufschluss geben würden. Klar ist aufgrund der Akten einzig, dass die\nvon der Letzteren in Liechtenstein versteuerten Gewinne und insbesondere die Mehrwertsteuerumsätze (pro 2007 = Fr. 416'575.-) nicht mit den von der AG verbuchten\nProvisionsweiterleitungen (pro 2007 = Fr. 1'365'714.-) vereinbar sind und mithin wohl\nauf andere Einnahmequellen zurückzuführen sein müssen.\n\ncc) Damit steht einerseits fest, dass die Steuerbehörde den verbuchten Provisionsweiterleitungen mangels Nachweises einer Gegenleistung der AH die steuermindernde Berücksichtigung zu Recht versagt hat. Andrerseits ist auch nicht nachgewiesen, dass die AG selber einen Teil ihrer Arbeitsleistungen im besagten Büro in AI bzw.\nin einer dort gelegenen Betriebsstätte erbracht hat, womit die eventualiter beantragte\nAusscheidung von Einkommen (Provisionserträge) und Vermögen ins Ausland kein\nThema sein kann.\n\n6. a) Die AG wies per Ende 2006 im Konto 2601 (\"Rückstellung MWST-\nVerfahren ESTV [BH]\") Rückstellungen von insgesamt Fr. 100'000.- aus; per Ende\n2007 wurden davon Fr. 50'000.- aufgelöst. Eine weitere Rückstellung über Fr. 65'000.-\nwurde per Ende 2006 im Konto 2600 (\"Rückstellung MWST-Verfahren ESTV [BG 07]\")\nausgewiesen; diese wurde im Folgejahr 2007 um Fr. 5'000.- erhöht. Die Steuerbehörde\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 18 -\n\nhält dafür, diese Rückstellungen seien an den genannten Stichtagen geschäftsmässig\nnicht mehr begründet gewesen und damit erfolgswirksam aufzulösen.\n\nb) aa) Mit der Rückstellung bzw. vorübergehenden Wertberichtigung wird\nnach ständiger Rechtsprechung dem laufenden Geschäftsjahr ein tatsächlich oder\nmindestens wahrscheinlich verursachter, in seiner Höhe aber noch nicht bekannter\nAufwand oder Verlust gewinnmindernd angerechnet, der erst im nächsten oder in\neinem der folgenden Geschäftsjahre geldmässig verwirklicht wird (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, § 19 lit. b N\n263; RB 1975 Nr. 47, 1978 Nr. 33, 1986 Nr. 40). Steuerlich (nicht handelsrechtlich)\nkönnen solche Wertberichtigungen nur anerkannt werden, wenn die Ereignisse, die\nUrsache des geltend gemachten, betraglich noch ungewissen Aufwands sind, im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr auch tatsächlich eingetreten sind (RB 1986\nNr. 40 = StE 1987 B 72.14.2 Nr. 6 sowie StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4 mit Hinweisen). Die\nRückstellung bzw. vorübergehende Wertberichtigung darf den Betrag nicht übersteigen, mit dessen Beanspruchung nach den Umständen und nach pflichtgemässer\nSchätzung dereinst ernsthaft gerechnet werden muss (Reimann/Zuppinger/Schärrer,\n§ 19 lit. b N 265). Geschäftsmässig begründet sind deshalb immer nur solche Rückstellungen bzw. vorübergehende Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohender und nicht bloss künftiger Risiken dienen (RB 1986 Nr. 40 mit Hinweis auf BGE\n103 Ib 370, 75 I 259 E. 2). Betriebswirtschaftlich oder handelsrechtlich gebotene Rücklagen zur Absicherung künftiger Geschäftsrisiken oder geplanter Investitionen sind\nnicht mit den steuerlich als geschäftsmässig anzuerkennenden Korrekturbuchungen\ngleichzusetzen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 276).\n\n"}