{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n b) Die Vorinstanz hielt in ihren Einspracheentscheiden an der vollumfänglichen Aufrechnung der Ertragsminderungen wegen Fehlens des Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit fest. Zur Argumentation betreffend das Vorliegen einer\nBetriebsstätte in Liechtenstein führte sie dabei aus, dass der diesbezügliche Nachweis\nebenfalls nicht erbracht worden sei. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden,\ndass die AG eine Geschäftstätigkeit an der strasse 40 in AI ausgeübt habe. Gleiches\nwurde im Zusammenhang mit dem ebenfalls streitigen Mietzinsaufwand auch in Bezug\nauf die AH festgestellt.\n\nc) Beschwerde- und rekursweise wurden keine wesentlichen neuen Erklärungen zum Sachverhalt abgegeben und insbesondere keine neuen Beweismittel vorgelegt.\n\nd) Angesichts der damit weitgehend unveränderten Sach- und Beweislage ist\nmit der Vorinstanz der über 90%igen Weiterleitung der von der AG vereinnahmten Provisionen an die AH die geschäftsmässige Begründetheit abzusprechen.\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 16 -\n\nDaraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die verbuchten Ertragsminderungen in vollem Umfang aufzurechnen sind. Die volle Aufrechnung rechtfertigt sich nur\ndann, wenn mit Bezug auf die Kernleistung der AG, d.h. die Rückforderung von ausländischen Mehrwertsteuern für Aviatikkunden, weder die AH (als Schwestergesellschaft) noch die AG selbst (als Betriebsstätte) an der strasse 40 in AI eine nachgewiesene Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, denn nur dieser Fall legt nahe, dass die\nstreitbetroffenen Provisionen demzufolge auf hiesiger Arbeitstätigkeit beruhen und mithin auch vollumfänglich hier zu besteuern sind. Hiervon ist gestützt auf die vorliegende\nSach- und Beweislage allerdings auszugehen:\n\naa) Nach dem bereits Gesagten handelt es bei der AH um eine seit dem\n17. Oktober 2003 existierende Gesellschaft nach liechtensteinischem Recht und wird\nderen zivilrechtliche Existenz von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Dafür, dass die\nGesellschaft per 2006 und 2007 in AI auch geschäftstätig war, sprechen die eingereichten liechtensteinischen Steuerdokumente. So wurde die AH in Liechtenstein mit\neinem steuerbaren Ertrag von Fr. 228'266.- (2006) bzw. Fr. 670'382.- (2007) veranlagt\n(vgl. Steuerrechnungen der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein). Weiter\nist auch belegt, dass die AH in Liechtenstein auf den von ihr erzielten Umsätzen Mehrwertsteuern abzuführen hatte (Umsatz per 2007 = Fr. 416'575.-). Zwar ist denkbar,\ndass in Liechtenstein Erträge und Umsätze besteuert wurden, welche in Tat und\nWahrheit vom Pflichtigen in AC erarbeitet worden sind; die liechtensteinischen Veranlagungen sind für die hiesige Steuerbehörde denn auch nicht verbindlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die AH an der strasse 40 in AI tatsächlich über eine Büroinfrastruktur verfügte. Dies ergibt sich einerseits aus der Vereinbarung der AH mit der AZ\nvom 5. Juli 2005, gemäss welcher ihr an der strasse 40, in AI, unentgeltlich ein Büroraum zur Verfügung gestellt wurde. Sodann liegt ein Mietvertrag vom 4./16. Januar\n2006 im Recht, welchem gemäss die vorgenannte Gesellschaft der AG für Fr. 1‘076.-\npro Monat ein Büro (unter)vermietet hat. Dass die AG dieses gemietete Büro ihrerseits\nder AH zur Verfügung stellte, ist zwar nicht durch einen schriftlichen Vertrag nachgewiesen; für das diesbezüglich behauptete Untermietverhältnis spricht aber der auf die\nAH lautende Festnetztelefonanschluss an der besagten Adresse (vgl. die an die AH\ngerichteten Telefonrechnungen der BF AG). Die monatlichen Verbindungsgebühren\nbewegen sich allerdings im Bereich von Fr. 0.- bis Fr. 3.-, was auf alles andere als auf\neine rege Tätigkeit schliessen lässt und insbesondere in Widerspruch zu den im steuerbehördlichen Untersuchungsverfahren behaupteten telefonischen Abklärungen mit\nausländischen Mehrwertsteuerbehörden steht. Nutzte die AH das besagte Büro in Un-\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 17 -\n\ntermiete, ist damit auch gesagt, dass die AG selber dort nicht geschäftstätig war bzw.\nkeine Betriebsstätte in AI geführt hat; entsprechend wurde auch nicht geltend gemacht,\nsie sei in Liechtenstein jemals besteuert worden.\n\n"}