{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n 1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 14 -\n\nentscheid zum Schluss kam, die geschäftsmässige Begründetheit der verbuchten über\n90%igen Ertragsminderung sei nach wie vor nicht ausgewiesen, ist dem zuzustimmen:\n\naaa) Mit blossen Ausdrucken von Halbjahreskalendern im Excel-Format, in\nwelchen an verschiedenen Wochentagen \"FL\" vermerkt ist, lassen sich weder Aufenthalte des Pflichtigen am Geschäftsdomizil der AH in AI, noch dessen Aufwand für diese Gesellschaft nachweisen. Und nachdem zusätzlich vorgebracht wurde, die AG verfüge an der Adresse der AH über eine Betriebsstätte, wäre selbst bei Abstellen auf die\nvorgelegten Kalendereinträge unklar, in welchem Verhältnis die Anwesenheiten des\nPflichtigen in Liechtenstein auf diese Betriebsstätte und die AH aufzuteilen wären. Mit\nBezug auf den Umfang der Leistungen der AH, welche die AG durch die über 90%ige\nWeiterleitung der von ihr vereinnahmtem Provisionen entschädigt hat, lässt sich daraus\nnichts gewinnen.\n\nbbb) Nicht weiter hilft dem Pflichtigen die Argumentation betreffend die von\nder AH vermittelten Mandate. Die diesbezüglich eingereichte \"Referenzliste\" mit dem\nTitel \"Rückforderung Mehrwertsteuer für ausländische Kunden (Kundenkontakt\nhergestellt durch liechtensteinische Partner oder mit diesen verbundene Personen/Unternehmen)\" wurde zwar durch \"Vertreter der liechtensteinischen Anteilseigner\"\nder AH bzw. durch die AL (AM), unterzeichnet, doch ist damit noch nicht erklärt, wie\nvon dieser Kundenliste darauf geschlossen werden sollte, dass die AH Leistungen für\ndie AG erbracht hat, welche eine Weiterleitung von mehr als 90% der vereinnahmten\nProvisionen rechtfertigten. In den Verträgen zwischen der AH und der AG ist von Vermittlungsprovisionen (Finderfees) sodann nirgends die Rede. Hinzu kommt, dass zahlreiche Provisionsweiterleitungen Kunden betreffen, welche auf dieser Liste gar nicht\naufgeführt sind (z.B. BA, in BB; BB; AO AG, in AT; BD AG, in AT; BE AG, in AT;\nvgl. Gutschriften 2007 der AG an die AH).\n\nccc) Die Argumentation betreffend die Übernahme der Inkassostelle in der\nSchweiz ist mit Blick auf die letzteren Kunden wenig weiterführend, weil es bei den\ndiesbezüglichen Gutschriften nicht in allen Fällen um die Rückforderung von Mehrwertsteuern in der Schweiz geht (so z.B. die Gutschrift TC-035-07 an die AO AG, in AT,\nbetreffend Rückforderung deutscher und französischer Mehrwertsteuern; vgl. Beilagen). Sodann wurden auch keine Verträge oder Beweisdokumente betreffend Inkassoaufträge der AH an die AG vorgelegt.\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 15 -\n\n5. a) Mit der Einsprache liess der Pflichtige vorab nur die bereits abgegebenen\nErklärungen wiederholen und auf die eingereichten Unterlagen verweisen. Zudem liess\ner geltend machen, dass die Beteiligung am Geschäftsergebnis der AH im Verhältnis\nder Gesellschaftsanteile erfolge. Dass auch Dritte an der letzteren Gesellschaft beteiligt seien, sei nachgewiesen und die Partner des Pflichtigen würden auf den vereinbarten Provisionen bestehen. Der Umstand, dass der Pflichtige an der AH beteiligt sei,\nrechtfertige deshalb noch lange nicht, sämtliche Provisionen samt und sonders aufzurechnen. Dies entbehre jeder Grundlage und sei willkürlich. Erneut wurde sodann darauf hingewiesen, dass die AG gemäss vorgelegtem Mietvertrag in AI ein Büro gemietet\nhabe. Neu wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass dieses Büro der AH zur\nVerfügung gestellt worden sei, wobei zur Untermauerung die monatlichen, an die AH\ngerichteten Telefonrechnungen der BF AG eingereicht wurden. Schliesslich wurde das\nVorliegen eines verpönten Methodenpluralismus hingewiesen: Wenn nämlich die Steuerbehörde die AH als zivilrechtliches Gebilde negiere und offensichtlich aufgrund einer\nwirtschaftlichen Betrachtungsweise die dieser zugeflossenen Provisionen der AG zurechne, so müsste sie diese der Betriebsstätte in Liechtenstein zuordnen.\n\n"}