{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n aa) Die AG habe mit verschiedenen Schweizerfirmen Verträge abgeschlossen, um in deren Aufrag die ausländischen EU-Mehrwertsteuern zurückzufordern. Weil\ndie Schweiz nicht Mitglied des EWR sei, sei es ab dem Jahr 2000 für Schweizer Firmen immer schwieriger geworden, Auskünfte bei ausländischen Steuerbehörden einzuholen. Demgegenüber würden Firmen aus Liechtenstein entsprechende Auskünfte\naufgrund der EWR-Zugehörigkeit umfassend und ohne Zeitverzögerung erhalten. Aufgrund seiner geschäftlichen Kontakte habe er eine Anfrage betreffend die Beteiligung\nan einer liechtensteinischen Firma im Tätigkeitsbereich \"Unternehmensberatung\n(inkl. Mehrwertsteuerberatung) von ausländischen Kunden, welche über Geschäftsflugzeuge verfügen\" erhalten. Er habe unter der Bedingung zugestimmt, dass eine\nneue Firma gegründet werde, sein Name im Firmennamen vorkomme und er die\nMehrheitsbeteiligung halte. Eine weitere Bedingung habe darin bestanden, dass beide\nParteien ihre bisherigen Kundenkontakte in die neue Firma einzubringen hätten. Vor\ndiesem Hintergrund sei am 16. Oktober 2003 die AH gegründet worden. Beide Parteien hätten dabei ihre Kundenkontakte in die Gesellschaft eingebracht, worauf eine erspriessliche Zusammenarbeit resultiert habe und per 2008 auch erstmals eine Dividende habe ausgeschüttet werden können. Als Kleinunternehmer sei es ihm gar nicht\nmöglich gewesen, die heute bestehenden Kundenkontakte (z.B. Grosskonzerne im\nasiatischen und arabischen Raum, das Königreich Saudi Arabien, das Sultanat Oman,\nErdölfirma und Grossbank in Russland etc.) aufzubauen. Diese Kontakte seien ausschliesslich über \"seine Partner\" bei der AH hergestellt worden. Die Letztere habe dafür eine übliche Provision bzw. eine \"Findersfee\" verlangt. Der an die AH geflossene\nAnteil entspreche gerade dieser Findersfee. Welche Kontakte ausschliesslich durch\nseine Partner und welche durch die AG hergestellt worden seien, könne der beigelegten vertraulichen Referenzliste entnommen werden.\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 13 -\n\nWeil sodann ein ausländisches Unternehmen für die Rückforderung von\nMehrwertsteuerguthaben in der Schweiz hierorts einen gehörig bevollmächtigten\nschweizerischen Steuervertreter benötige, sei die AG als Inkassostelle eingesetzt\nworden. Dergestalt habe sie für verschiedene Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer\nzurückgefordert. Für die Arbeit als Inkassostelle habe sie einen Anteil der erhaltenen\nRückvergütungen erhalten, während 90 bis 94% des mit dem Kunden vertraglich\nvereinbarten Entgelts für die Erhältlichmachung der Mehrwertsteuer-Rückvergütung an\ndie AH für ihre Dienstleistungen (Findersfee, Zurverfügungstellung von Knowhow etc.)\ngegangen seien. Weil beide Parteien ihre Kundenkontakte in die AH hätten einbringen\nmüssen, habe die abgeschlossene Vergütungsregelung auch für alle noch laufenden\nund nicht abgerechneten Rückerstattungsverfahren gegolten. Dieses Verfahren\nsei auch unter dem Aspekt gewählt worden, dass die erhaltenen Kommissionen/Findersfees in Liechtenstein zu versteuern und die entsprechenden Mehrwertsteuern abzuliefern gewesen seien.\n\nDie meisten der ausgeführten Arbeiten seien in Liechtenstein am Sitz der AH\nausgeführt worden; seine dortigen Anwesenheiten würden durch entsprechende Kalendereinträge 2006 und 2007 belegt.\n\nDie AG habe mit der an der strasse 40, in AI, domizilierten Firma AZ einen\nMietvertrag für die Mitbenützung eines Büroraums und der Infrastruktur abgeschlossen. Die letztere Gesellschaft habe sodann mit der AH am 5. Juli 2005 eine Vereinbarung für die Erbringung von Beratungsleistungen abgeschlossen, wobei der AH ein\nBüroraum zur unentgeltlichen Mitbenützung zur Verfügung gestellt worden sei. Insgesamt sei damit klar ausgewiesen, dass die AG in Liechtenstein Büroräume gemietet\nhabe und dort über dauerhafte feste Einrichtungen bzw. eine Betriebsstätte verfüge.\nSelbst wenn das kantonale Steueramt davon ausgehe, dass die Kontakte zu den Kunden ausschliesslich über ihn, den Pflichtigen, zustande gekommen seien und deshalb\ndie Erträge der AH der AG anrechne, so wären diese Erträge der Betriebsstätte in\nLiechtenstein zuzuweisen, denn dort seien sie erarbeitet worden und nicht im Kanton\nZürich. Entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen und Steuerrechnungen an die\nAH sei zu entnehmen, dass die Erträge auch tatsächlich dort versteuert worden seien.\n\nbb) Wenn der Steuerkommissär gestützt auf diese ergänzenden Erklärungen\nund die zusätzlich eingereichten Beweismittel im Veranlagungs- bzw. Einschätzungs-\n\n"}