{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n dd) Weiter wird das Beschaffen von \"Formularen und Bedingungen\" bei den\nausländischen Finanzämtern für die Rückforderung der Mehrwertsteuer erwähnt.\n\nAuch diese Angabe ist wenig konkret (welche Formulare, welche Bedingungen?) und durch nichts belegt (z.B. durch ein an die AH gerichtetes Schreiben einer\nEU-Mehrwertsteuerbehörde als Beilage zu beschafften Unterlagen). Hinzu kommt,\ndass der Pflichtige als Mehrwertsteuerspezialist wohl selber über die einschlägigen\n\"Formulare und Bedingungen\" verfügt.\n\nee) Schliesslich wird auf das Erstellen von \"MWST-Listen für die Auflistung\nder zurückgeforderten Mehrwertsteuerbeträge (für jeden Kunden für verschiedene\nLänder)\" verwiesen. Indes wurde keine einzige solche durch die AH erstellte Liste vorgelegt.\n\nc) Nicht nur der Inhalt der von der AH erbrachten Dienstleistungen blieb nach\ndem Gesagten im Unklaren; die fraglichen Leistungen wurden auch in quantitativer\nHinsicht weder genügend substanziiert noch belegt:\n\naa) So führte der Pflichtige in diesem Zusammenhang zunächst aus, dass die\nAH keine Angestellten besitze; die Arbeiten würden durch die Organe der Gesellschaft\nerbracht. Wie den Buchhaltungsunterlagen 2006 und 2007 der AD AG entnommen\nwerden könne, habe diese ihn, den Pflichtigen, per 2006 für 213 und per 2007 für 85\nverrechnete Stunden an die AH ausgeliehen.\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 11 -\n\nWie aus dem (schon für sich nicht nachvollziehbaren) Personaltransfer des\nPflichtigen innerhalb seiner Gesellschaften auf den Aufwand der AH für die AG geschlossen werden kann, ist unerfindlich.\n\nbb) Weiter wurde erklärt, die meisten Mandate betreffend die Rückforderung\nvon Mehrwertsteuern hätten auf Erfolgsbasis basiert und seien pauschal abgerechnet\nworden, weshalb für entsprechende Arbeiten keine Stundenlisten geführt worden seien. Die Beratungsmandate seien demgegenüber nach Stundenaufwand verrechnet\nworden, wobei sich die Stundenrapporte in den Buchhaltungsunterlagen fänden.\n\nHierzu ist zu sagen, dass vorliegend die Leistungen der AH nachzuweisen\nsind, welche die ertragsmindernden Weiterleitungen der Provisionen zu begründen\nhaben; die nicht auf Provisionsbasis von der AG erbrachten Beratungsleistungen stehen nicht zur Diskussion. Der Hinweis auf die pauschale Entschädigung der in Frage\nstehenden Dienstleistungen sagt sodann zu deren Umfang von vornherein nichts aus.\n\ncc) Schliesslich wies der Pflichtige in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der\nAH noch darauf hin, dass keine Korrespondenzen oder Mails hin und her geschickt\nworden seien, weil er die Arbeiten für die Rückforderung der Mehrwertsteuern am Sitz\nder AH erbracht habe. Dafür habe ihm die AH u.a. ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt.\n\nWenn der Pflichtige gleichzeitig für die AH wie auch für die AG tätig gewesen\nist, ist das Fehlen eines Korrespondenz- und Mailverkehrs zwar tatsächlich nachvollziehbar. Wenn er im Rahmen dieser beiden Gesellschaften und darüber hinaus für die\nAD, die AE GmbH und allenfalls eine \"AA International\" (vgl. vorstehend E. 4.a) Leistungen erbracht hat und zugleich Leistungen zwischen all diesen sich nahestehenden\nGesellschaften in der Schweiz und in Liechtenstein hin und her verrechnet worden\nsind, so wäre es jedoch mit Nachdruck seine Aufgabe gewesen, für die nötige Transparenz zu sorgen, um die Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit des Leistungsaustauschs unter den Gesellschaften zu ermöglichen. Daran fehlt es hier aber in\nhohem Mass.\n\nMit den in der Auflagenantwort vom 18. November 2010 abgegebenen Erklärungen und Beweisunterlagen lässt sich die geschäftsmässige Begründetheit der Wei-\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 12 -\n\nterleitung der vereinnahmten Provisionen an die AH im Umfang von über 90% nach\ndem Gesagten in keiner Weise begründen.\n\nd) Nachdem der Pflichtige am 16. Dezember 2010 vom Steuerkommissär\nnoch mündlich befragt (vgl. Prot.) und ihm daraufhin mit Mahnung vom 28. Februar\n2011 nochmals Gelegenheit zur Erfüllung der noch offenen Auflagepunkte eingeräumt\nworden war, gab er mit Stellungnahme vom 11. März 2011 die folgenden Zusatzerklärungen ab:\n\n"}