{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n Worin genau die Dienstleistungen der AH an die AG bestanden haben, lässt\nsich aufgrund dieser wenig konkreten vertraglichen Umschreibungen nicht sagen. Nicht\nnachvollziehbar ist sodann, wie Leistungen im Sinn von \"behilflich sein\" und \"unterstützen\" dazu führen können, dass im Ergebnis nahezu der gesamte Provisionsertrag der\nAG der AH zukommt, zumal der Pflichtige selber Spezialist im Bereich der Mehr-\nwertsteuer-Rückerstattung ist und von daher sein Bedarf an Hilfe- und Unterstützungsleistungen aus diesem Bereich nicht auf der Hand liegt. Zu Recht ist folglich die Steuerbehörde diesen Fragen im Rahmen ihrer weiteren Untersuchung nachgegangen und\nhat sie den Pflichtigen insbesondere angehalten, substanziiert darzulegen, welche Art\nvon Leistungen die AH unter den Titeln \"Zurverfügungstellen von Know-How\" und \"Aufrechterhaltung des Kundenkontaktes\" erbracht habe. Zudem verlangte sie Belege zu\nden von der AH geleisteten Arbeitsstunden pro Mandat (unter der Angabe, was wann\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n-9-\n\ngemacht worden sei) sowie zum Korrespondenz- und Mailverkehr betreffend die behauptete Zusammenarbeit (vgl. Auflage vom 8. November 2010).\n\nb) In der Auflageantwort vom 18. November 2010 äusserte sich der Pflichtige\nzum Inhalt der von der AH konkret erbrachten Dienstleistungen wie folgt:\n\naa) Die AH habe telefonische Abklärungen mit ausländischen Steuerbehörden\nvorgenommen. Dies vor allem, weil sie als Folge der Zugehörigkeit von Liechtenstein\nzum EWR – anders als eine Schweizer Beratungsgesellschaft – dringend notwendige\nAuskünfte telefonisch ohne Probleme habe erhalten können.\n\nNähere Angaben zu in AI geführten Telefongesprächen (wer von der AH, mit\nwelcher ausländischen Steuerbehörde, betreffend welchen Kunden, wann etc.) wurden\nnicht gemacht, geschweige denn wurden irgendwelche Aufschriebe (Auszüge der\nTelefonrechnungen) oder Notizen dazu beigebracht. Es wurden aber auch keine Beweismittel vorgelegt, welche die behauptete Benachteiligung von Schweizer Beratungsfirmen im Verkehr mit ausländischen Steuerbehörden infolge fehlender EWR-\nZugehörigkeit der Schweiz stützten.\n\nbb) Weiter habe die AH liechtensteinische Kunden akquiriert. Genannt werden\nin diesem Zusammenhang die AU, in AV, die AW, in AI, die AX AG, AI sowie die AY, in\nAV. Als Beweismittel reichte der Pflichtige mit Bezug auf drei dieser Gesellschaften\nden Mehrwertsteuerverkehr mit Liechtenstein betreffende Vollmachten dieser Gesellschaften ein, welche aber in zwei Fällen gar nicht auf ihn, sondern auf die von ihm beherrschte AE GmbH, in AC, ausgestellt sind; zu der vierten Gesellschaft wurde eine\nRechnung eingereicht, welche ebenfalls die letztere Gesellschaft betrifft. Wie aus solchen Unterlagen darauf geschlossen werden kann, dass die AH für die AG Kunden\nakquiriert hat, ist schon aus diesem Grund, aber auch sonst nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass Provisionszahlungen der vier genannten Gesellschaften pro 2006 und\n2007 bei der AG gar nicht verbucht worden sind (vgl. die Konti 3420).\n\ncc) Know-How habe die AH vorab im Bereich der Liechtensteinischen Mehrwertsteuer zur Verfügung gestellt, welche ja ebenfalls Gegenstand der Kundenagreements gewesen sei.\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n- 10 -\n\nAuch diese Aussage konkretisiert die erbrachten Dienstleistungen in keiner\nWeise. Zudem ist davon auszugehen, dass der Pflichtige als Spezialist und Berater im\nBereich der Mehrwertsteuern der Schweiz und der EU-Länder auch über das erforderliche Know-How im Bereich der Liechtensteinischen Mehrwertsteuer verfügt. Ein Know-\nHow-Transfer von ihm als beherrschender Gesellschafter der AH auf ihn als Einzelunternehmer ist sodann von vornherein nicht möglich. Welcher andere Gesellschafter der\nAH hinter dem behaupteten Know-How-Transfer stecken könnte (in Frage kämen nur\nder Sohn AN, welcher wohl nicht über das Mehrwertsteuerwissen des Vaters verfügt,\nund AM), wurde nicht ausgeführt. Und schliesslich betrifft der Grossteil der Mehrwertsteuerrückforderungen bzw. der damit verbundenen Provisionsweiterleitungen\ngerade nicht die liechtensteinische Mehrwertsteuer (vgl. z.B. Gutschrift TC-041-06\nbetreffend Rückforderung von deutschen und französischen Mehrwertsteuern).\n\n"}