{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\nOktober 2003 wurde die AH als Treuunternehmen ins \"Öffentlichkeitsregister Liechtenstein, Hauptregister\" eingetragen; dies mit der Adresse \"c/o AL, in AI\". Die Zweckbestimmung zielt insbesondere auf den Warenhandel, Finanz- und Handelsgeschäfte\nsowie die Unternehmensberatung; zur Letzteren gehört gemäss Eigenbeschrieb der\nAH insbesondere auch der Bereich Mehrwertsteuerrückforderung. Das Kapital betrug\nursprünglich Fr. 30'000.- (30 Anteile à Fr. 1'000.-); per 2008 und damit nach den hier\nzu beurteilenden Steuerperioden erfolgte eine Aufstockung auf Fr. 50'000.-. Als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter (\"Treuhänder\") eingetragen sind AA (der Pflichtige) und dessen Sohn AN (beide in AC) sowie der bereits erwähnte AM (AI). Der Pflichtige hielt per 2006 und 2007 jeweils 18 der insgesamt 30 Anteile, was einer\nMehrheitsbeteiligung von 60% entspricht (vgl. Wertschriftenverzeichnis 2006 und\n2007).\n\nDie AH wurde in Liechtenstein mit Wirkung ab Oktober 2003 im Mehr-\nwertsteuer-Register sowie im Steuerregister eingetragen (vgl. die entsprechenden\nsteuerbehördlichen Bestätigungen). Entsprechende Steuerrechnungen aus den Jahren\n2006 und 2007 sind ebenfalls aktenkundig.\n\nb) Damit ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es sich bei der AH um\neine tatsächlich existierende, in Liechtenstein domizilierte und vom Pflichtigen beherrschte (Treuhand-) Gesellschaft handelt und also nicht bloss um ein ausländisches\nBriefkastendomizil, welches der Pflichtige für seine Einzelfirma oder eine seiner hiesigen Gesellschaften benützt haben könnte. Letzteres macht die Steuerbehörde (ungeachtet ihrer Argumentation betreffend die Gewinnabführung ins Ausland) denn auch\nnicht geltend, hat sie doch die Gesellschaft mit Blick auf die Vermögenssteuer selber\nbewertet, was deren Existenz voraussetzt. Die streitbetroffene Weiterleitung der Provisionen beschlägt damit ein internationales Verhältnis unter nahestehenden Gesellschaften, welche im gleichen Bereich tätig sind (Rückforderung von Mehrwertsteuerguthaben im In- und Ausland). Geschäftsmässig begründet sind die verbuchten\nGutschriften bzw. Provisionsweiterleitungen mithin nur, soweit sie auf tatsächlich für\ndie AG erbrachten bzw. nachgewiesenen Leistungen der AH beruhen und in quantitativer Hinsicht einem Drittvergleich standhalten.\n\n4. a) Die AG wurde gemäss den vom Pflichtigen vorgelegten Verträgen von\nverschiedenen in- und ausländischen Kunden beauftragt, die Abwicklung der Mehr-\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n-8-\n\nwertsteuer-Rückerstattung in der Schweiz, in EU-Ländern und anderen \"Ländern mit\nVAT\" vorzunehmen (vgl. z.B. Vertrag mit der AO AG, AP AG oder Vertrag mit der AQ).\nAls Honorar erhält der Pflichtige für diese Dienstleistungen Provisionen im Umfang von\nbis zu 20% der vereinnahmten Rückerstattungen. Dass es sich hierbei um normalübliche %-Ansätze handelt, ergibt sich aus den zahlreichen Verträgen der AG sowie dem\neingereichten Vertrag einer im gleichen Bereich tätigen Zuger Beratungsgesellschaft\n(vgl. Kundenvertrag der AR AG, in AS).\n\nIn den Verträgen ist jeweils festgehalten, dass die AG das Recht hat, das Vertragsverhältnis oder einzelne Forderungen daraus an \"AA International oder andere\nLandesgesellschaften der Unternehmensgruppe\" abzutreten; dies insbesondere, um\neinen notwendigen Kontakt mit ausländischen Behörden zu gewährleisten oder eine\nrationelle Abwicklung der Rückerstattung zu ermöglichen. Eingeräumt wurde der AG\nzudem das Recht, Untervertreter zu benennen und einzusetzen. Diesen Abtretungsrechten folgend, hat die AG mit der AH jeweils pro Kunde einen Vertrag abgeschlossen\n(vgl. z.B. Vereinbarung Nr. 003-3 betreffend den Kunden AJ AG, in AT). In diesem wird\neinleitend auf den kundenspezifischen Vertrag bzw. das \"Agreement\" der AG betreffend die Mehrwertsteuer-Rückerstattung verwiesen. Alsdann wird angeführt, dass die\nAH beabsichtige, der AG bei der Erfüllung des Agreements \"behilflich zu sein\".\nSchliesslich wird festgehalten, dass die AH die AG bei der Erfüllung des Agreements\n\"durch das Zurverfügungstellen von Know-How und die Pflege und Aufrechterhaltung\ndes Kundenkontaktes\" unterstütze und für diese Dienstleistung 90% der zwischen der\nAG und ihren Kunden vereinbarten Provisionen erhalte.\n\n"}