{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Im Streit liegen primär die Gewinne 2006 und 2007 der AG, welche als Einkommen des Pflichtigen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw.\n§ 18 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) qualifizieren.\n\nDie von der Steuerbehörde vorgenommenen Gewinnaufrechnungen betreffen\neinerseits verbuchten Aufwand und andrerseits verbuchte Ertragsminderungen. Die\nLetzteren fallen betragsmässig am stärksten ins Gewicht und sind damit vorab zu prüfen.\n\n2. a) Der Pflichtige erbringt über die AG Dienstleistungen im Bereich der inund ausländischen Mehrwertsteuer (Value Added Tax [VAT]). Dabei berät er insbesondere Firmen aus dem Bereich der Luftfahrt (Aviation) und fordert er für diese im Inund Ausland Mehrwertsteuerguthaben zurück. Neben Beratungshonoraren vereinnahmt er schwergewichtig Provisionen. Die Letzteren beruhen auf Kundenverträgen,\nwelche ihm im Zusammenhang mit der Rückforderung von Mehrwertsteuerguthaben\nProvisionsanteile bis zu 20% sichern. Die vertragsgemäss geschuldeten Provisionen\nhat die AG ihren Kunden in Rechnung gestellt und nach dem Zahlungseingang erfolgswirksam über das Konto \"3420 Bruttoertrag Provisionen MWST-Rückforderung\"\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n-6-\n\nverbucht (vgl. z.B. Vertrag Nr. 2005-004 mit der AJ AG vom 3./4. März 2005, Rechnung an diese Gesellschaft vom 11. Dezember 2007, und Auszüge Kto. 3420). Diese\nProvisionserträge erreichten (unter Einschluss der Abgrenzungen zum Vorjahr bzw.\nFolgejahr) Beträge von Fr. 725'203.75 (2006) bzw. Fr. 1'468'947.50 (2007). Insoweit\nliegt mithin ein Einkommenszufluss beim Pflichtigen vor.\n\nb) Ertragsmindernd wurden über das Erfolgskonto 3420 nun aber auch \"Gutschriften\" an die AH von insgesamt Fr. 646'673.- (2006) bzw. Fr. 1'365'714.- (2007)\nverbucht. Im Ergebnis wurden damit jahresbezogen rund 91 - 93% der erzielten Provisionen an die vom Pflichtigen beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weitergeleitet.\nNach den allgemeinen Beweisregeln im Steuerrecht haben die Pflichtigen die geschäftsmässige Begründetheit dieser den hiesigen Gewinn schmälernden Belastungen\nnachzuweisen.\n\nZu prüfen ist nachfolgend, ob das kantonale Steueramt zu Recht dafür hält,\ndass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist bzw. eine unrechtmässige Gewinnabführung ins Ausland vorliegt (vgl. Besprechungsprotokoll vom 16. Dezember 2010) und\ndeshalb die verbuchten Ertragsminderungen aufzurechnen sind.\n\n3. a) Bei der AH, welche die im Streit liegenden Gutschriften aus dem Provisionsertrag der AG erhalten hat, handelt es sich um eine juristische Person nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht bzw. um ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes \"Treuunternehmen reg.\" (englisch = Trust reg.). Eine solche Gesellschaft\nverfügt über ein in Anteile (Treugeberrechtsanteile) zerlegtes Kapital. Die Treugeberanteile lauten auf einen bestimmten Namen. Die Anteile qualifizieren als Wertpapiere in\nder Form von so genannten Orderpapieren. Die AH ist daher im Schweizer Recht mit\neiner schweizerischen Aktiengesellschaft vergleichbar, welche über Namenaktien verfügt, oder mit einer GmbH, deren Gesellschafteranteile in der Form von auf den Namen\nlautenden Wertpapieren ausgestaltet sind. Nicht vergleichbar ist die AH mit einer über\nkeine Rechtspersönlichkeit verfügenden Treuhänderschaft (Trust) nach liechtensteinischem Recht (vgl. die diesbezüglich vom Pflichtigen eingereichte Stellungnahme des\nliechtensteinischen Anwaltsbüros AK AG vom 14. Oktober 2010).\n\nGegründet wurde die AH im Oktober 2003. In der Gründungsurkunde ist als\nGründer die AL (zeichnend durch AM), vermerkt (vgl. \"Treusatzungen\" der AH). Im\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n-7-\n\n"}