{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\n Ausgehend von der Selbstdeklaration der Pflichtigen hob er dabei die Einkünfte des Pflichtigen aus der AG von Fr. 774'043.- auf Fr. 1'281'651.- (2006) bzw. von\nFr. 100'416.- auf Fr. 1'113'130.- (2007) an. Die diesbezüglichen Aufrechnungen basierten auf der Nichtberücksichtigung der untersuchten gewinnschmälernden Rechnungspositionen (Ertragsminderungen, Rückstellungen, Privataufwand). Ins Gewicht fielen\ndabei insbesondere die Ertragsminderungen bzw. die Weiterleitung von Provisionen\nnach Liechtenstein, wozu der Steuerkommissär bemerkte, es sei nicht beweiskräftig\nnachgewiesen worden, dass die AH in irgendeiner Form Dienstleistungen für die AG\nerbracht habe. Die Aufrechnungen bei den Vermögenseinschätzungen basierten auf\nder steuerbehördlichen Höherbewertung der deklarierten Anteile an der AH.\n\nDie Bundessteuerveranlagungen wurden mit Schlussrechnungen vom\n30. März 2011 formell eröffnet.\n\nB. Die hiergegen von den Pflichtigen am 2. Mai 2011 erhobenen Einsprachen,\nmit welchen die Vornahme deklarationsgemässer Veranlagungen und Einschätzungen\nbeantragt wurde, wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 5. Juli 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 5. August 2011 liessen die Pflichtigen im\nHauptantrag die Festsetzung folgender Steuerfaktoren beantragen:\n\nSteuerperiode 2006 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer\nFr. Fr.\nSteuerbares Einkommen 188'900.- 188'200.-\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n-4-\n\nSatzbestimmendes Einkommen 188'900.-\nSteuerbares Vermögen 30'000.-\nSatzbestimmendes Vermögen 49'000.-\n\nSteuerperiode 2007 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer\nFr. Fr.\nSteuerbares Einkommen 275'300.- 280'300.-\nSatzbestimmendes Einkommen 281'000.-\nSteuerbares Vermögen 0.-\nSatzbestimmendes Vermögen 0.-\n\nDiese Faktoren gründeten im Wesentlichen auf der Nichtakzeptanz sämtlicher\nAufrechnungen mit Ausnahme der Umqualifikation eines Betrags von rund Fr. 4'000.-\nim Geschäftsaufwand 2006 der AG in Privataufwand.\n\nEventualiter wurden folgende Veranlagungs- bzw. Einschätzungsanträge gestellt:\n\nSteuerperiode 2006 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer\nFr. Fr.\nSteuerbares Einkommen 347'500.- 346'400.-\nSatzbestimmendes Einkommen 499'600.- 498'600.-\nSteuerbares Vermögen 33'000.-\nSatzbestimmendes Vermögen 49'000.-\n\nSteuerperiode 2007 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer\nFr. Fr.\nSteuerbares Einkommen 470'900.- 469'200.-\nSatzbestimmendes Einkommen 1'326'800.- 1'326'100.-\nSteuerbares Vermögen 0.-\nSatzbestimmendes Vermögen 0.-.\n\nBegründet wurden die Eventualanträge damit, dass bei Abstellen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Steuerbehörde von einer Betriebsstätte der AG in AI\nauszugehen wäre, was entsprechende Gewinnausscheidungen nach Liechtenstein zur\nFolge haben müsste.\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n-5-\n\nSchliesslich wurde beantragt, die in der Steuerperiode 2007 deklarierten\nKrankheitskosten (einkommensangepasst) zum Abzug zuzulassen. Zudem wurde jeweils die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt.\n\nDas kantonale Steueramt schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\n(ESTV) liess sich nicht vernehmen.\n\n"}