{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-143---144_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_143_144_gn.pdf", "Checksum": "de7db749564caf982cda849bbbfffc3e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.143 + 144", "ST.2011.212 + 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.12.2011 DB.2011.143 + 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nDer pflichtige Ehemannn betreibt als Mehrwertsteuerspezialist u.a. eine Einzelfirma, wobei er für eine internationale Kundschaft aus einem bestimmten Unternehmensbereich Mehrwertsteuerguthaben zurückfordert und dafür Provisionen erhält. Den Grossteil (= über 90%) der vereinnahmten Provisionserträge leitete er in den hier streitigen Steuerjahren allerdings an eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Liechtenstein weiter. Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. 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Der Steuerkommissär rechnete die entsprechend verbuchten Ertragsminderungen zurecht vollumfänglich auf, weil Gegenleistungen der Liechtensteinischen  Schwestergesellschaft nicht nicht nachgewiesen worden sind. Zu Recht hat der Steuerkommissär auch Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand aufgerechnet, weil auch diesbezüglich die geschäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen worden ist. Als Korrekt erweist sich schliesslich auch die steueramtliche Bewertung der Liechtensteinischen Gesellschaft. | Art. 18 DBG und § 18 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n\nEntscheid\n\n21. Dezember 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichter\nAnton Tobler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. AA,\n\n2. AB,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\n\nvertreten durch RA lic.iur. Karl Sommer,\nKünzli Kaufmann & Partner, Rechtsanwälte,\nGottfried Keller-Strasse 5, Postfach, 8024 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Der in AC wohnhafte AA (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit\nseiner Ehefrau AB die Pflichtigen) ist im Bereich Treuhand sowie Unternehmens- und\nSteuerberatung tätig. Dabei ist er Inhaber und Angestellter der AD AG, in AC, und besitzt er zudem die AE GmbH, in AC. Weiter betreibt er als Selbstständigerwerbender\ndie Einzelfirma AF sowie die Einzelfirma AG. In Rahmen der letzteren Tätigkeit fordert\ner insbesondere für im Aviation-Bereich tätige Auftraggeber in- und ausländische\nMehrwertsteuerguthaben zurück; dies nach eigenen Angaben in Zusammenarbeit mit\nder AH, welche in AI (Fürstentum Liechtenstein) domiziliert ist. An der letzteren Gesellschaft besitzt der Pflichtige ebenfalls die Mehrheitsbeteiligung (60%).\n\nMit Auflage vom 9. Juli 2010 forderte der Steuerkommissär u.a. die Buchhaltungen 2006 und 2007 samt Belegen der Einzelfirma AG ein. Dem kam der Pflichtige\nam 26. August 2010 nach. Bei der Rückgabe der Buchhaltung per 13. Oktober 2010\nverlangte der Steuerkommissär noch zusätzliche Unterlagen, welche ihm der Pflichtige\nam 15. Oktober 2010 zukommen liess. Nach Einsicht in die erhaltenen Unterlagen erliess der Steuerkommissär am 8. November 2010 eine weitere Auflage, wobei er insbesondere die von der AG verbuchten Ertragsminderungen – enthaltend die grossmehrheitliche Weiterleitung der vereinnahmten Provisionen an die AH – untersuchte.\nZudem richtete er sein Augenmerk auf Rückstellungen und Privatanteile im Geschäftsaufwand sowie auf die vermögenssteuerlich relevante Bewertung der AH. Der\nPflichtige beantwortete die Auflage mit Eingabe vom 18. November 2010 bzw. – nach\nMahnung der Auflage vom 28. Februar 2011 – mit weiterem Schreiben vom 11. März\n2011.\n\nGestützt auf das Untersuchungsergebnis setzte der Steuerkommissär mit Einschätzungsentscheid bzw. Hinweis vom 30. März 2011 die Steuerfaktoren für die\nSteuerperioden 2006 und 2007 in Abweichung zur Selbstdeklaration wie folgt fest:\n\nSteuerperiode 2006 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer\nFr. Fr.\n\nSteuerbares Einkommen 692'500.- 692'100.-\n\n1 DB.2011.143 + 144\n1 ST.2011.212 + 213\n-3-\n\nSatzbestimmendes Einkommen 692'500.-\nSteuerbares Vermögen 1'287'000.-\nSatzbestimmendes Vermögen 1'490'000.-\n\nSteuerperiode 2007 Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer\nFr. Fr.\nSteuerbares Einkommen 1'286'600.- 1'293'900.-\nSatzbestimmendes Einkommen 1'294'600.-\nSteuerbares Vermögen 2'966'000.-\nSatzbestimmendes Vermögen 3'236'000.-.\n\n"}