Der Pflichtige bemängelt, dass das kantonale Steueramt nur die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Bruttolohn gemäss Lohnausweis von Fr. 106'439.- zum Abzug zugelassen hat. Denn würde man der Argumentation des kantonalen Steueramts folgen, müsste dieses die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auf dem Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 174'247.- zum Abzug zulassen.