Gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mitsamt gewissen Nebenleistungen steuerbar; davon abgezogen werden laut Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. d StG die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Der Pflichtige bemängelt, dass das kantonale Steueramt nur die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Bruttolohn gemäss Lohnausweis von Fr. 106'439.- zum Abzug zugelassen hat.