Damit sollen Steuern gespart werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gründung einer juristischen Person anstelle der Abwicklung einer Erwerbstätigkeit in der Form einer Einzelfirma oder in einem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keine ökonomischen Vorteile bringe, wie der Pflichtige dartut (R-act. 2 und 5 S. 8). Im vorliegenden Fall liegt die Absicht des Pflichtigen, mit der Gründung der C GmbH Steuern zu sparen, auf der Hand. Wie das kantonale Steueramt zutreffend darlegt, besteht der von der C GmbH im Jahr 2008 erzielte Ertrag von Fr. 156'162.- ausschliesslich aus den Zahlungen der D AG für die Arbeitsleistung des Pflichtigen bei der B AG (T-act. 1.3).