Als ungewöhnlich und geradezu absonderlich ist vorliegend zu würdigen, dass die D AG den Pflichtigen in seinem Fortkommen in der Weise behindert, als sie ihn nicht direkt an einen Arbeitgeber vermittelt, sondern auf der Zwischenschaltung einer juristischen Person besteht. Das Konstrukt der C GmbH, die zwar eine selbstständige Rechtspersönlichkeit darstellt, wirtschaftlich jedoch mit dem Pflichtigen als Geschäftsführer und einzigem Gesellschafter identisch ist, erscheint insbesondere aus arbeitsrechtlicher Sicht sachwidrig; denn die Erfüllung der Arbeitsleistung ist gemäss Art. 321 OR grundsätzlich eine vom Arbeitnehmer persönlich zu erfüllende Verpflichtung (Portmann, Art. 321 Rz. 1).