Basler Kommentar, 2007, Art. 319 Rz. 23). Schliesslich ist der Pflichtige Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C GmbH (R-act. 3/3). Von den genannten Vertragsverhältnissen ist einzig die Bedeutung der C GmbH umstritten und im Folgenden näher zu prüfen. Während der Pflichtige als Arbeitnehmer der C GmbH qualifziert werden will, vertritt das kantonale Steueramt die Auffassung, dass die Gesellschaft wegen Simulation und Steuerumgehung ausser Betracht falle.