5. a) Zwischen der B AG und der D AG besteht ein – nicht aktenkundiger – Vertrag, wonach letztere Arbeitskräfte für die Ausführung von Arbeiten im IT-Bereich ausleiht. Aufgrund dieses Vertrags war der Pflichtige für die B AG tätig. Die D AG hat mit der in Gründung befindlichen C GmbH den in lit. A der Prozessgeschichte wiedergegebenen "Support-Vertrag" (R-act. 3/4) abgeschlossen. Dieser regelt im Wesentlichen die Rechtsstellung des Pflichtigen als Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter der C GmbH einerseits und der D AG anderseits.